NDSB-Satzung - page 9

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(4) Der Landesschützentag ist zuständig für:
a) Alle Angelegenheiten des NDSB, soweit sie nicht anderen Organen oder Ausschüssen durch
diese Satzung zugewiesen sind, dazu gehören unter anderem:
- Entscheidungen über Anträge,
- Entgegennahme von Rechenschaftsberichten,
- Entgegennahme des Berichts der Revisoren,
- Entlastung des Gesamtpräsidiums,
- Wahl von Ehrenpräsidenten,
- Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltspläne,
- Beschlussfassung für Änderungen der Satzung,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
- An- und Verkauf von Grundstücken und deren Beleihung,
- Beschlussfassung über eine Fusion mit anderen Verbänden,
- Auflösung des NDSB.
b) Wahlen von Einzelmitgliedern:
a) die Wahl der Präsidiumsmitglieder nach § 26 BGB,
b) die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtpräsidiums,
c) die Wahl der Revisoren,
d) die Wahl der Ehrenratsmitglieder.
Es sind im Wechsel jeweils für vier Jahre zu wählen:
1. Jahr
2. Jahr
Präsident
1. Vizepräsident
Landessportleiter
Landesdamenleiter
fünf Mitglieder des Ehrenrates
stv. Landesschatzmeister
ein Revisor
ein Ersatzrevisor
3. Jahr
4. Jahr
2. Vizepräsident
Landesschatzmeister
Landespressesprecher
Landesausbildungsleiter
ein Revisor
ein Ersatzrevisor
drei stv. Mitglieder des Ehrenrates
§ 16 Außerordentlicher Landesschützentag
(1) Ein außerordentlicher Landesschützentag findet statt, wenn:
a) hierzu ein Antrag eines unmittelbaren Mitgliedes oder eines Kreisschützenverbandes mit ihren
mittelbaren Mitgliedern, per eingeschriebenen Brief unter Angabe von Zweck und Gründen
beim Präsidium oder in der Geschäftsstelle gestellt wird.
b) er durch Beschluss des Präsidiums, Gesamtpräsidiums oder des Verbandsrates beantragt wird.
(2) Zum außerordentlichen Landesschützentag lädt das Präsidium innerhalb von 90 Tagen, nach
Eingang des Antrages ein. Die Einladung ist den Mitgliedern 60 Tage vor dem Durchführungster-
min per Brief mit der endgültigen Tagesordnung zu zustellen. Maßgeblich ist die letzte dem NDSB
mitgeteilte Postanschrift. Gegenstand und Thema der Tagesordnung dürfen nur die Punkte sein,
die Gegenstand der Entscheidung waren, die zur Einberufung zum außerordentlichen Landes-
schützentag geführt haben. Der außerordentliche Landesschützentag setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Mitglieder nach § 7 Abs. 3,
b) den Mitgliedern des Verbandsrates,
c) den Stellvertretern der Ausschussvorsitzenden
d) den Ehrenmitgliedern.
Die Mitglieder nach § 5 Abs. 3 und 4 sind einzuladen. Darüber hinaus ist das Präsidium befugt,
fachkundige Personen einzuladen. Diese haben kein Antrags- und Stimmrecht.
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