NDSB-Satzung - page 10

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(3) Versammlungsleiter ist der Präsident oder ein Präsidiumsmitglied. Bei Bedarf kann aus der Mitte
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Versammlungsleiter vom Präsidium vorge-
schlagen oder auf Antrag der Delegierten ein Versammlungsleiter gewählt werden.
§ 17 Verbandsrat
(1) Dem Verbandsrat gehört an:
a) Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums, Kraft Amtes die Kreisvorsitzenden oder ein von ihm
benannter Vertreter, zwei stv. Landessportleiter, der stv. Landesdamenleiter, der stv. Landes-
jugendleiter, der stv. Landesausbildungsleiter.
Alle Stellvertreter werden in den zuständigen Ausschüssen gewählt und werden durch
Beschluss des Präsidiums bestätigt.
b) Die Sitzungsleitung hat der Präsident oder ein Präsidiumsmitglied. Bei Bedarf kann aus der
Mitte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Versammlungsleiter vom Präsidium
vorgeschlagen oder auf Antrag, von den Mitgliedern gewählt werden.
Die Revisoren, in Vertretung ein Stellvertreter, können als Gäste eingeladen werden. Diese haben
kein Antrags- und Stimmrecht.
Fachkundige Personen des NDSB oder von den übergeordneten Verbänden, können Empfeh-
lungen zur Entscheidungsfindung vortragen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.
(2) Das Präsidium lädt zum Verbandsrat mit vorläufiger Tagesordnung spätesten 30 Tagen vor dem
anberaumten Termin per E-Mail ein.
Maßgeblich ist die letzte dem NDSB mitgeteilte E-Mail-
Adresse. Organmitglieder die keine E-Mail-Adresse besitzen, werden per Brief eingeladen.
(3) Aufgaben des Verbandsrates:
Der Verbandsrat muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden und soll das
Gesamtpräsidium in allen Belangen beraten und bei Entscheidungen unterstützend zur Seite
stehen. Darüber hinaus ist er für Verbandsangelegenheiten zuständig, die ihm durch die Satzung
oder Beschlüsse der Landesschützentage übertragen wurden.
§ 18 Gesamtpräsidium
(1) Dem Gesamtpräsidium gehören an:
Die Mitglieder des Präsidiums, die gemäß § 26 BGB gewählt wurden, der Landesdamenleiter, der
Landesausbildungsleiter, der Landespressesprecher, der stv. Landesschatzmeister, Kraft Amtes
der Landesjugendleiter und der 1. stv. Landessportleiter.
Sitzungsleiter ist der Präsident, im Verhinderungsfall ein Präsidiumsmitglied.
(2) Aufgaben des Gesamtpräsidiums:
a) Das Gesamtpräsidium arbeitet nach dem Ressortprinzip. Jedes Gesamtpräsidiumsmitglied ist
für die ihm
zugewiesenen Aufgabenbereiche verantwortlich. Das Gesamtpräsidium hat die
Pflicht zur ausreichenden Kontrolle der Tätigkeitsbereiche.
b) Es ist für alle Angelegenheiten des NDSB zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung
einem anderen Organ zugewiesen sind.
Es erledigt die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des NDSB und setzt die
vom Landesschützentag und Verbandsrat gefassten Beschlüsse um.
Die Amtsführung erfolgt im Rahmen geltender Gesetze, der Satzung und Ordnungen.
c) Es kann fachkundige Personen zur Sitzung einladen. Verbandsangehörige besondere Vertreter
können beraten und Empfehlungen einbringen. Sie haben kein Stimmrecht.
(3) Das Gesamtpräsidium gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Aufgabenbereiche schriftlich
geregelt sind.
§ 19 Präsidium
(1) Die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 26 BGB sind der Präsident, der 1. Vizepräsident, der 2.
Vizepräsident, der Landesschatzmeister und der Landessportleiter.
Sitzungsleiter ist der Präsident, im Verhinderungsfall ein Präsidiumsmitglied.
Der NDSB wird rechtsgeschäftlich, gerichtlich und außergerichtlich von zwei nach § 26 BGB
berufenen Präsidiumsmitgliedern - gemeinschaftlich handelnd - vertreten. Eine Beschränkung zur
Wirksamkeit der Handlungen nach außen besteht für das Präsidium nicht.
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