NDSB-Satzung - page 12

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IV. Ausschüsse, andere Gremien, hauptamtliche Verwaltung
§ 21 Ausschüsse
(1)
Ständige Ausschüsse
a) Der Gesamtsportausschuss:
Diesem gehören die Mitglieder nach § 21 Abs. 1 b) an und der stv. Landesdamenleiter, ein stv.
Landesjugendleiter, der stv. Landesausbildungsleiter, der stv. Landesligaleiter, die Kreissport-
leiter und die NDSB-Sportreferenten.
Die Sportreferenten werden durch den Sportausschuss bestellt und vom Präsidium bestätigt.
Vorsitzender und Sitzungsleiter ist der Landessportleiter, im Verhinderungsfall einer der stv.
Landessportleiter.
b) Der Sportausschuss (Sportleitung):
Diesem gehören als Mitglieder an: Der Landessportleiter, der erste, zweite und dritte
stv. Landessportleiter, der Landesdamenleiter, der Landesjugendleiter, der Landesausbildungs-
leiter, der Landesligaleiter, ein vom Präsidium berufenen sachkundigen Vertreter für Waffen-
recht. Vorsitzender ist der Landessportleiter, im Verhinderungsfall der 1. stv. Landessportleiter.
c) Der Finanzausschuss:
Diesem gehören als Mitglieder an: der Landesschatzmeister, der stv. Landesschatzmeister und
zwei weiteren durch das Präsidium bestellte Mitglieder, die nicht dem Gesamtpräsidium
angehören dürfen. Vorsitzender ist der Landesschatzmeister, im Verhinderungsfall der stv.
Landesschatzmeister.
d) Der Frauenausschuss:
Diesem gehören als Mitglieder an: Der Landesdamenleiter, der stv. Landesdamenleiter und die
Kreisdamenleiter der Kreisschützenverbände. Vorsitzender ist der Landesdamenleiter, im
Verhinderungsfall der stv. Landesdamenleiter.
e) Der Ausbildungsausschuss:
Diesem gehören als Mitglieder an: der Landesausbildungsleiter, der stv. Landesausbildungs-
leiter, die Kreisausbildungsleiter der Kreisschützenverbände. Vorsitzender ist der Landes-
ausbildungsleiter, im Verhinderungsfall der stv. Landesausbildungsleiter.
f) Der PR-Ausschuss:
Diesem gehören als Mitglieder an: ein Vizepräsident, der Landespressesprecher, der
Webmaster des NDSB, die Pressesprecher und die Webmaster der Kreisschützenverbände.
Vorsitzender ist ein Vizepräsident, im Verhinderungsfall der Landespressesprecher.
g) Der Traditionsausschuss:
Diesem gehören als Mitglieder an: ein Vizepräsident, der vom Präsidium berufene Vertreter für
Ehrungen, der jeweilige Landeskönig, die gewählten Traditionsbeauftragten der Kreisschützen-
verbände. Vorsitzender ist ein Vizepräsident, im Verhinderungsfall ein vom Präsidium berufenes
Mitglied des Ausschusses.
h) Der Antrags- und Rechtsausschuss:
Diesem gehören bis zu fünf durch das Präsidium berufene mittelbare Mitglieder an. Der
Vorsitzende sollte eine sachkundige Person für Vereinsrecht sein, im Verhinderungsfall beruft
das Präsidium ein Mitglied des Ausschusses.
(2) Ladungsfristen und Tagungsordnungspunkte sowie Aufgaben und Zuständigkeiten der
Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung bzw. die jeweilige Ordnung der Ausschüsse.
(3)
Nichtständige Ausschüsse
Die Organe gemäß § 10 Abs. 1 a bis d können für einzelne Maßnahmen mit einem festgelegten
Aufgabenbereich, Personen berufen. Die Ergebnisse sind den Berufungsorganen vorzulegen.
§ 22 NDSB-Jugend
(1) Sie führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die vom Haushalt des NDSB
zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze und unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendtag des NDSB beschlossen wird. Die
Jugendordnung darf der NDSB-Satzung nicht widersprechen und tritt erst nach Zustimmung des
Gesamtpräsidiums in Kraft. Im Zweifelsfall gelten die Regeln der Satzung.
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