NDSB-Satzung - page 13

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(3) Der Landesjugendleiter und seine Stellvertreter, die vollgeschäftsfähig sein müssen, werden vom
Jugendtag gewählt. Kraft Amtes gehört der Landesjugendleiter dem Gesamtpräsidium an. Bei
Verhinderung des Landesjugendleiters hat der 1. Stellvertreter Vertretungsrecht im
Gesamtpräsidium.
§ 23 Hauptamtliche Verwaltung
(1) Das Präsidium kann hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und regelt die Aufsichtspflicht nach dem
Ressortprinzip. Diese Mitarbeiter sind von der Ausübung einer ehrenamtlichen und hauptamtlichen
Funktion in den Organen und Ausschüssen des NDSB oder übergeordneten Verbänden und bei
den unmittelbaren Mitgliedern ausgeschlossen.
(2) Der Geschäftsführer oder Geschäftsstellenleiter ist für die Geschäftsstelle des NDSB sowie für alle
laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltung verantwortlich. Er untersteht
unmittelbar dem Präsidium und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden.
(3) Ein eingestellter Geschäftsführer oder Geschäftsstellenleiter kann als besonderer Vertreter nach
§ 30 BGB berufen werden.
(4) Die hauptamtliche Verwaltung unterstützt die Organe und Ausschüsse und ist für die ihr vom
Präsidium übertragenen Aufgaben verantwortlich. Einzelheiten werden im Anstellungsvertrag und
in der Stellenbeschreibung geregelt.
V. Verbandsgrundlagen
§ 24 Satzungs- und Zweckänderung
(1) Zur Beschlussfassung über die Neufassung oder Änderung der Satzung des NDSB ist eine
Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Für die Beschlussfassung über die Änderung der Zwecke § 2 Abs. 2 der Satzung des NDSB ist
eine Dreiviertel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten erforderlich.
§ 25 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung
im Übrigen nicht berührt. Für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist sofern der Sinn
der Satzung nicht verändert wird
oder gesetzliche Änderungen in die Satzung aufzunehmen sind,
wird der Verbandsrat beauftragt, diese Bestimmungen eigenständig in die Satzung aufzunehmen
oder zu ändern.
(2) Die Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 und die Organmitglieder sind hierüber umgehend zu informieren.
§ 26 Protokollierung
(1) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer
und vom Leiter der Versammlung bzw. Sitzung zu unterzeichnen.
(2) Landesschützentag / Verbandsrat:
a) Über den Ablauf des Landesschützentages und den Verbandsratstagungen ist ein Ergebnis-
protokoll zu führen.
b) Das Protokoll vom Landesschützentag ist den unmittelbaren Mitgliedern innerhalb einer Frist
von einem Monat im geschützten Bereich der NDSB-Homepage bekannt zu geben. Organ-
mitgliedern ist es per E-Mail, bei Bedarf per Brief zu zusenden.
c) Das Protokoll von der Verbandsratstagung ist den Verbandsratsmitgliedern innerhalb einer Frist
von einem Monat per E-Mail, bei Bedarf per Brief zu zusenden.
d) Das Protokoll des Landesschützentages / Verbandsrates gilt als genehmigt, wenn nicht ein
berechtigtes Mitglied schriftlich Einspruch eingereicht hat. Einsprüche gegen das Protokoll
können binnen einer Frist von zwei Monaten nach den Tagungen schriftlich begründet beim
Präsidium eingereicht werden. Diese sind dem nächsten Landesschützentag / Verbandsrat zur
Entscheidung vorzulegen.
(3) Andere Organe und Ausschüsse:
a) Das Protokoll wird als nachvollziehbare Niederschrift erstellt.
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