NDSB-Satzung - page 3

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Präambel
Der Norddeutsche Schützenbund von 1860 e.V. ist ein rechtsfähiger Verband und ist der Fachverband für
den Schießsport in Schleswig-Holstein.
Der NDSB ist als gemeinnützig anerkannt, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
Im NDSB wird die Gleichstellung von Mann und Frau nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming
verwirklicht.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird auf
eine weibliche Sprachform verzichtet.
I. Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 1 Name , S itz und Ge s c hä fts jah r
(1) Der Verband führt den Namen
Norddeutscher Schützenbund von 1860 e.V.
Landesverband Schleswig-Holstein
nachfolgend NDSB genannt.
(2) Der NDSB hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel, Nummer VR
2167 KI, eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des NDSB
(1)
Zweck
des NDSB ist die Förderung des Sports
(2)
Der Verbandszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
-
die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
- die Förderung des Breiten- und Leistungssports,
- die Förderung des Schießsports nach den Regeln des NDSB und den Richtlinien des
Deutschen Schützenbundes e.V.,
- die Durchführung der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Kaderschulungen,
- die Durchführung von Landesmeisterschaften, Verbands- und Ligavergleichskämpfen,
- die fachliche und überfachliche Jugendarbeit nach dem Sozialgesetzbuches - Achtes Buch
(nachfolgend SGB VIII),
- die Pflege und Förderung der Schützentradition und des Brauchtums sowie die Durchführung
von NDSB-Veranstaltungen, Schützenfesten, in Verbindung mit dem Heimatgedanken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NDSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der NDSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
des NDSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
NDSB. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des NDSB fremd sind oder durch eine
unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das NDSB-Vermögen.
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