NDSB-Satzung - page 6

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§ 8 Pflichten der Mitglieder, Beiträge
(1) Alle Mitglieder nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet:
a) Die Interessen des NDSB zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine
Satzung, Ordnungen und Beschlüsse zu befolgen.
b) Mitgliederbeiträge, die vom Landesschützentag beschlossen werden, termingemäß zu
bezahlen.
Ehrenmitglieder des NDSB, die keinem unmittelbaren Mitglied angehören und Kreisschützen-
verbände sind beitragsfrei.
Nichtgemeinnützige Mitgliedsvereine sind von der Pflicht der Beitragszahlung nicht befreit.
c) Die Beitäge sind aufgrund der Mitgliedermeldung zu bezahlen. Die Mitgliedermeldung an den
NDSB und die Bestandserhebung an den Landessportverband Schleswig-Holstein
sind die
Grundlage zur Berechnung der Jahresbeiträge. Sind die Bestandserhebungen unterschiedlich,
wird der Verbandsbeitrag nach der höheren Mitgliedermeldung berechnet.
Werden die Beiträge des Deutschen Schützenbundes erhöht, so erhöhen sich
die vom
Landesschützentag beschlossenen Beiträge um diesen Betrag.
d)
Alle mittelbaren Mitglieder sind von den unmittelbaren Mitgliedern, unverzüglich dem NDSB zu
melden und sie haben den Jahresbeitrag zu zahlen.
Mittelbare Mitglieder, die nach dem 30. Juni des Kalenderjahres beim NDSB angemeldet
werden, sind verpflichtet den halben Jahresbeitrag zu zahlen.
Nach Vorliegen der Anmeldung besteht Versicherungsschutz.
e) Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres ist dem NDSB eine komplette namentliche Bestands-
erhebung aller mittelbaren Mitglieder des Vereins oder der Schießsportabteilung über den
Mehrspartenverein für das Folgejahr einzureichen.
f) Dem NDSB sind umgehend wesendliche Veränderungen schriftlich mitzuteilen.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
- Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugverfahren,
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
g) Die Mitgliedsjahresbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig und
können im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Die Mitglieder haben die notwendigen
Erklärungen abzugeben und für ausreichende Deckung auf ihrem Konto zu sorgen.
. Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit beim NDSB nicht eingegangen ist, befindet
sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug.
Der NDSB ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied
außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Alle durch Zahlungsverzug oder durch
Nichteinhaltung übernommener Pflichten entstehenden Kosten hat der Zahlungspflichtige zu
tragen.
Wurden die Mitgliedsbeiträge des Vorjahres nicht vollständig bezahlt, behält sich der NDSB vor,
die Mitgliedsausweise / Wettkampfpässe des laufenden Jahres bis zur vollständigen Bezahlung
zurückzuhalten.
(2) Unmittelbare Mitglieder sind verpflichtet den Verlust der Gemeinnützigkeit oder einen gestellten
Insolvenzantrag dem NDSB unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet: durch Austritt, Ausschluss, Auflösung; wenn ein Ehren-
mitglied verstirbt.
a) Austritt von unmittelbaren Mitgliedern und besonderen Mitgliedern.
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Präsidium mit einer Frist von
drei Monaten zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgen.
Die mittelbaren Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft im NDSB, wenn die Mitgliedschaft des
unmittelbaren Mitglieds erloschen ist.
b) Ausschluss
Der Ausschluss eines mittelbaren, unmittelbaren und besonderen Mitgliedes kann erfolgen,
wenn es durch schuldhaftes Verhalten in schwerer Weise gegen seine in § 8 aufgeführten
Pflichten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Im Beschwerdefall
entscheidet der Ehrenrat.
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