NDSB-Satzung - page 7

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(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen die daraus entstandenen Rechte verloren.
Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.
III. Organe
§ 10 NDSB-Organe
(1) Die Organe des NDSB sind:
a) Landesschützentag
(§ 15 / § 16)
b) Verbandsrat
(§ 17)
c) Gesamtpräsidium
(§ 18)
d) Präsidium § 26 BGB
(§ 19)
e) Ehrenrat
(§ 20)
(2) Die Amtsdauer der Organmitglieder Abs. 1 c) bis e) beträgt in der Regel vier Jahre und beginnt mit
der Annahme der Wahl und damit des Amtes. Wiederwahl ist zulässig.
(3) In Ämter des NDSB können nur vollgeschäftsfähige Personen gewählt werden. Diese Personen
müssen während ihrer Amtszeit einem unmittelbaren Mitglied angehören.
(4) Scheidet ein Organmitglied während der Amtsperiode aus, so kann durch das Gesamtpräsidium
eine Ersatzberufung bis zum nächsten Landesschützentag vorgenommen werden.
Eine Personalunion von Wahlämtern ist nicht zulässig.
(5) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern, sowie bei
vorzeitigem Ausscheiden von Organmitgliedern, treten die nachrückenden Organmitglieder in die
Restwahlzeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Zuständig ist der Landesschützentag.
§ 11 Vergütung für die Verbandstätigkeit, Aufwendungsersatz
(1) Alle NDSB-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Tätigkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 26 bzw. Ehrenamtspauschale nach EStG § 3 Nr. 26 a,
ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach § 11 Abs. 2 trifft das Gesamt-
präsidium. Es ist ermächtigt, Tätigkeiten für den NDSB gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Gleiches gilt für alle Personal-
einstellungen und Vertragsabschlüsse. Hierüber ist dem Verbandsrat zu berichten.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur zum Ende eines jeden Quartals, spätestens bis
Ende des Folgemonats geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen prüffähig sind; nachgewiesen werden.
(5) Einzelheiten regelt die Finanzordnung des NDSB, die vom Gesamtpräsidium erlassen und
geändert wird.
§ 12 Versicherungsschutz für bestellte / gewählte Ehrenämter
Das Präsidium sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz der bestellten und gewählten
Personen.
§ 13 Beschlussfassung, Wahlen
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung / Sitzung der Organe oder Ausschüsse des
NDSB ist unabhängig von der Anzahl erschienener Mitglieder oder Delegierter beschlussfähig.
(2) Alle Organe und Ausschüsse des NDSB fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, - für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der
abgegebenen Ja- zu Neinstimmen maßgebend -, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen
vorsieht.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
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