NDSB-Satzung - page 14

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b) Die Niederschrift ist den Teilnehmern innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung schriftlich zu
zusenden. Einsprüche gegen die Niederschrift können mit einer weiteren Frist von 14 Tagen
schriftlich begründet bei der NDSB-Geschäftsstelle eingereicht werden.
c) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn keine Einsprüche erfolgen. Im Falle eines Ein-
spruches ist die Niederschrift bei nächster Sitzung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 27 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von NDSB-Beschlüssen
(1) Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit oder bei Anfechtung der Beschlüsse eines Organs sind
schriftlich zu begründen und müssen dem Präsidium zugestellt werden. Danach kann innerhalb
einer Frist von einem Monat der gerichtliche Klageweg beschritten werden.
(2) Jedes von einem NDSB-Beschluss betroffene unmittelbare und mittelbare Mitglied ist zur Anfech-
tung berechtigt.
§ 28 Datenschutzbestimmungen
(1) Datenverarbeitung:
a) Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des NDSB werden unter Beachtung der
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der
Mitglieder gespeichert, übermittelt und gepflegt.
b) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(2) Internet:
Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des NDSB werden unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten ins Internet gestellt,
insbesondere auch Daten zu bzw. von Wettkämpfen.
(3) Den Organen, allen Mitarbeitern des NDSB und sonst für den NDSB Tätige ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem NDSB hinaus.
§ 29 NDSB-Ordnungen
(1) Die Organe und die ständigen Ausschüsse erstellen eigene Ordnungen, in denen die jeweiligen
Aufgaben geregelt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Die vom Jugendtag
beschlossene Jugendordnung tritt erst durch Beschluss des Gesamtpräsidiums in Kraft.
Es werden insbesondere erstellt
die:
Geschäftsordnung, Finanzordnung
, Spesen- und
Reisekostenordnung, Sportordnung, Ligaordnung,
Ausbildungs- und Prüfungsordnung, Jugendordnung, Ehrenratsordnung, Ehrungsordnung.
(2) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Ordnung ist grundsätzlich das Gesamtpräsidium
zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen
wird.
(3) Zur ihrer Wirksamkeit sind die NDSB-Ordnungen allen Mitgliedern bekannt zu geben. Gleiches gilt
für Änderungen und Aufhebungen.
§ 30 Haftungsbegrenzung
(1)
Haftung ehrenamtlich Tätiger:
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem NDSB,
die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
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