NDSB-Satzung - page 11

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Die Amtsführung des Präsidiums erfolgt nach Ressorts im Rahmen der Satzung und Ordnungen.
Für die Geschäftsführung des NDSB haben sich Mitglieder des Präsidiums im Rahmen der
Gesamtaufsichtspflicht regelmäßig untereinander zu informieren.
(2) Ladungsfristen und Tagungsordnungspunkte regelt die vom Präsidium erstellte Geschäftsordnung.
(3) Aufgaben des Präsidiums:
a) Es bestimmt die Verbandspolitik im NDSB und schafft die Rahmenbedingungen für die Arbeit
und ist insbesondere für die Umsetzung der Aufgaben im NDSB zuständig.
b) Es ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Landesschützentage,
NDSB-Tagungen mit Aufstellung der Tagesordnung, eines Etats für jedes Geschäftsjahr ggf.
von Nachtragsetats, Ausführung der Beschlüsse des Landesschützentages und der NDSB-
Tagungen.
c) Es nimmt die Arbeitgeberfunktion im NDSB wahr:
Alle Personalmaßnahmen stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen
werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt getragen werden können.
d) Das Präsidium kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn es dieses für die zu
entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Antrags- und
Stimmrecht zu.
e) Das Präsidium kann Referate und nichtständige Ausschüsse berufen.
f) Das
Präsidium ist berechtigt für besondere Maßnahmen bzw. Projekte besondere Vertreter
gemäß § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäfts-
führung zu übertragen. Die einzelnen Aufgaben sind vorher in einer Aufgabenbeschreibung
schriftlich zu regeln. Der besondere Vertreter berät die Organe und kann Empfehlungen
vortragen. Es besteht für ihn im Innenverhältnis in den Organen kein Antrags- und Stimmrecht.
§ 20 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus fünf mittelbaren Mitgliedern und drei Stellvertretern,
diese werden vom
Landesschützentag für eine Wahlzeit von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl bzw.
Wiederwahl im Amt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Verbandsrat oder den
Ausschüssen angehören. Sie wählen in der ersten konstituierenden Sitzung, für eine Wahlperiode
ihren Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden. Gleichzeitig ist per Los die Reihenfolge der
Ersatzvertreter festzulegen.
Scheidet ein Ehrenratsmitglied während der Wahlzeit aus, tritt einer der Ersatzvertreter in das
Wahlamt ein. Findet während eines laufenden Verfahrens ein Wechsel von Ehrenratsmitglieder
statt, ist sicher zu stellen, dass das laufende Verfahren ordnungsgemäß fortgesetz werden kann.
(2)
Alle fünf gewählten Ehrenratsmitglieder nehmen an einer Verfahrensentscheidung teil. Bei Verhin-
derung rückt einer der Ersatzvertreter nach, der per Los ermittelt wurde. Fallen mehrere Ehrenrats-
mitglieder aus, müssen mindestens drei Ehrenratsmitglieder in einem Verfahren mitwirken.
(3) Aufgaben des Ehrenrates sind unter andere folgende Tatbestände aufzuklären und gegebe-
nenalls zu ahnden:
a) Verstöße gegen die Satzung und Beschlüsse der Verbandsorgane,
b) Zuwiderhandlungen gegen Ziele des NDSB,
c) unsportliches Verhalten eines Mitgliedes, sofern nicht das Berufungskampfgericht des
Schießsports zuständig ist,
d) Verbandsschädigenden Verhaltens eines Mitgliedes.
Er ist befugt, nach Anhörung der betroffenen Mitglieder, im Rahmen des verbandsinternen
Ehrenratsverfahrens Strafen zu verhängen. Diese können im Einzelnen bestehen aus:
Verwarnung, Verweis, Sperren und Ausschluss aus dem Verband.
(4) Der Ehrenrat entscheidet abschließend.
(5) Anträge an den Ehrenrat können Organe des NDSB sowie die Mitglieder nach § 5 Abs. 1
schriftlich stellen.
(6) Die Entscheidungen des Ehrenrates sind für alle Mitglieder des NDSB verbindlich. Der Weg zu den
staatlichen Gerichten bleibt unberührt. Vor Anrufung staatlicher Gerichte ist Verfahrens-
voraussetzung, dass die betroffenen Mitglieder das verbandsinterne Ehrenratsverfahren
durchführen.
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