NDSB-Satzung - page 4

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§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
(1) Der NDSB ist unter anderem zuständig für:
-
die Durchführung
und Gestaltung des Landesschützentages (Delegiertenversammlung),
- die Einhaltung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie deren Kontrolle,
- die Veranstaltung von Landesmeisterschaften und die Meldung und Nominierung von Sportlern
zu nationalen ggf. internationalen schießsportlichen Veranstaltungen,
- die Regelungen der Aus- und Fortbildung,
- die Einrichtung und Organisation von Ligen des Landes für den Bereich des Sportschießens,
- die Zusammenarbeit mit dem Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) und dem
Deutschen Schützenbund (DSB) und die Einhaltung der Anti-Dopingbestimmungen nach den
Regeln des NADA-CODES,
- die Unterstützung von Landesbehörden sowie landesweit tätigen Organisationen in Fragen des
Sportschießens und Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber den politischen Gremien,
- die Behandlung der mit dem Sportschießen zusammenhängenden Grundsatzfragen des
Umweltschutzes auf Landesebene,
- die öffentliche Präsentation des Sportschießens auf Landesebene,
- wirtschaftliche Aktivitäten für Werbung, des Sponsorings und Warenverkauf.
(2) Der NDSB regelt seine Angelegenheiten durch Satzung, Ordnungen und Entscheidungen seiner
Organe.
(3) Der NDSB ist Mitglied folgender nationaler Sportverbände:
- Deutscher Schützenbund e.V.,
- Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Aufgrund dieser Mitgliedschaften sind, soweit es den NDSB betrifft, die Beschlüsse und die Regel-
werke dieser Verbände einzuhalten.
II. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Dem NDSB gehören unmittelbare Mitglieder mit ihren mittelbaren Mitgliedern, Ehrenmitglieder,
besondere Mitglieder und juristische Personen an.
- Unmittelbare Mitglieder sind Gilden, Vereine
und Schießsportabteilungen der Mehrsparten-
vereine und die Kreisschützenverbände in Schleswig-Holstein.
- Mittelbare Mitglieder gehören den unmittelbaren Mitgliedern im Sinne von § 6 Abs. 5 an.
(2) Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste
erworben haben und zum Ehrenmitglied durch den Verbandsrat ernannt werden. Ehrenmitglieder
in diesem Sinne sind auch die vom Landesschützentag nach langjähriger Tätigkeit als Präsident
des NDSB ernannten Ehrenpräsidenten.
(3) Besondere Mitglieder sind unmittelbare Mitglieder und können nur auf Antrag eine Mitgliedschaft
im NDSB erwerben.
(4) Juristische Personen vertreten rechtsfähige Körperschaften die sich nicht den unmittelbaren
Mitgliedern zuordnen lassen, sich jedoch im Sinne des NDSB betätigen. Diese können nur auf
Antrag eine Mitgliedschaft erwerben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Unmittelbare Mitglieder mit ihren Einzelmitgliedern, besondere Mitglieder und die juristischen
Personen werden durch Beschluss des Gesamtpräsidiums aufgenommen. Die Anerkennung der
Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des NDSB werden vorausgesetzt.
Die Satzungen und Ordnungen der unmittelbaren und besonderen Mitglieder dürfen nicht denen
des NDSB widersprechen.
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