NDSB-Satzung - page 5

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(2) Die Aufnahme als unmittelbares Mitglied setzt den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sowie den Nachweis der Eintragung
beim zuständigen Registergericht voraus.
(3) Die Aufnahme als besonderes Mitglied setzt das Einverständnis des Verbandsrates voraus. Die
Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die Rechte und Pflichten des besonderen Mitgliedes
werden im Vertrag festgelegt.
(4) Aufnahmeanträge sind mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich an das Gesamtpräsidium zu
richten.
(5) Mittelbare Mitglieder sind die Einzelmitglieder der unmittelbaren Mitglieder oder von Mehrspar-
tenvereinen die Schießsportabteilungen führen, die über ihren Verein / Abteilung automatisch die
Mitgliedschaft im NDSB erwerben. Die unmittelbaren Mitglieder und Abteilungen der Mehrspar-
tenvereine regeln in ihren Satzungen, dass ihre Einzelmitglieder automatisch die mittelbare
Mitgliedschaft im NDSB erwerben.
§ 7 Rechte der Mitglieder, Delegierte
(1) Die unmittelbaren und besonderen Mitglieder regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit dem
Sportschießen zusammenhängenden Fragen selbstständig, soweit diese nicht der Beschluss-
fassung durch den NDSB oder DSB vorbehalten sind.
(2) Die unmittelbaren Mitglieder können ihre Mitgliedschaft in einem Kreisschützenverband innerhalb
des NDSB selbst bestimmen.
(3) Die unmittelbaren Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte während des Landesschützentages
durch volljährige Delegierte sowie im Verbandsrat durch ihre benannten Vertreter aus.
Die Delegierten einer Schießsportabteilung eines Mehrspartenvereins sind nur vertretungs-
berechtigt, wenn sie eine Vollmacht des eingetragenen Vereins (e.V.) vorlegen.
(4) Zum Landesschützentag sollten entsprechend der Mitgliederzahl gemäß § 8 Abs. 1 c) bis e)
Delegierte entsandt werden:
bis zu 50 Mitglieder ein Delegierter,
von 51 bis 150 Mitglieder ein weiterer Delegierter,
für je weitere angefangene 150 Mitglieder ein zusätzlicher Delegierter.
Die Kreisschützenverbände entsenden für je angefangene 1.000 Mitglieder einen Delegierten.
Verbandsratsmitglieder
,
Ehrenmitglieder und die gewählten stv. Mitglieder der ständigen
Ausschüsse haben je eine Stimme.
Die Anzahl der ausgegebenen Delegiertenausweise wird zu Beginn des Landesschützentages
festgestellt.
Jeder anwesende Delegierte hat nur eine Stimme. Eine Stimme ist nicht übertragbar.
Für die Berechnung der Stimmzahl zum Landesschützentag ist die NDSB-Beitragsberechnung
zum 01.01. für das laufende Geschäftsjahr maßgebend.
(5) Die unmittelbaren Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des NDSB in dem in der Satzung
und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen und die Beratung des NDSB in allen mit dem
Satzungszweck (§ 2) zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.
(6) Die unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder haben das Recht, an den vom NDSB durchgeführten
Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie sich nach den Ausschreibungen des Ausrichters verbindlich
richten.
Sie haben das Recht, an den vom NDSB durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
entsprechend den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen.
(7) Den NDSB-Mitgliedern, die nicht dem Landesschützentag nach § 15 Abs. 1 angehören, ist die
Anwesenheit beim Landesschützentag ohne Rede-, Antrags- und Stimmrecht gestattet.
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