NDSB-Satzung - page 8

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(3) Die Mitglieder der NDSB-Organe werden in Einzelabstimmung gewählt. Nicht die dem Präsidium
angehörende Mitglieder können auf Antrag en bloc gewählt werden, wenn der Landesschützentag
einem Antrag auf Blockwahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.
(4) Wahlen der Mitglieder für das Präsidium erfolgen in geheimer Wahl. Alle anderen Wahlen erfolgen
durch Handaufheben. Sie sind geheim durchzuführen, wenn eine antragsberechtigte Person
diesen Antrag stellt und ein Zehntel der Stimmberechtigten diesem Antrag zustimmen.
(5) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, erfolgt eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Gewählt
ist der Kandidat, der die meisten Ja-Stimmen erhält.
(6) Alle Revisoren und Ehrenratsmitglieder sowie deren Stellvertreter dürfen nicht den Organen als
Mitglied von § 10 b) bis d) angehören.
(7) Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, muss eine neue Wahl stattfinden.
(8) Wiederwahl der Amtsinhaber ist zulässig.
§ 14 Abweichende Amtszeit, Übergangsklausel
(1) Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen
werden, ist der Landesschützentag ermächtigt, eine von der Satzung zeitlich abweichende
Bestellung betreffender Organmitglieder vorzunehmen.
(2) Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen
werden, ist der Landesschützentag befugt, die Organmitglieder vorzeitig abzuberufen.
(3) Das jeweils amtierende Organmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Übergangszeit ist auf bis
drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
§ 15 Ordentlicher Landesschützentag
(1) Der Landesschützentag ist als Delegiertenversammlung das oberste Organ. Er ordnet durch
Beschlussfassung alle Angelegenheiten des NDSB, soweit sie nicht anderen Organen durch diese
Satzung zugewiesen sind. Er setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Mitglieder nach § 7 Abs. 3,
b) den Mitgliedern des Verbandsrates,
c) den Stellvertretern der Ausschussvorsitzenden
d) den Ehrenmitgliedern.
(2) Versammlungsleiter ist der Präsident oder ein Präsidiumsmitglied. Bei Bedarf kann aus der Mitte
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Versammlungsleiter vom Präsidium vor-
geschlagen oder auf Antrag von den Delegierten gewählt werden
.
Auch ein Nichtmitglied kann
zum Versammlungsleiter gewählt werden.
(3) Einberufung, Antrags- und Stimmrecht:
a) Der Landesschützentag ist vom Präsidium jährlich bis zum 31. Mai durchzuführen.
Der Termin des Landesschützentages, mit vorläufiger Tagesordnung, wird durch das Präsidium
90 Tage vor dem anberaumten Termin, per E-Mail oder per Brief bekannt gegeben.
Maßgeblich ist die letzte dem NDSB mitgeteilte E-Mai-Adresse oder Postanschrift.
b) Alle Mitglieder nach § 5 Abs.1 bis 2 und die Organmitglieder sind berechtigt, bis 60 Tage vor
dem Termin des Landesschützentages schriftlich begründete Anträge zur Tagesordnung beim
Präsidium einzureichen. Auf die Antragsfristen ist mit der Ankündigung des Landesschützen-
tages hinzuweisen.
c) Die endgültige Tagesordnung wird vom Präsidium festgelegt und den Mitgliedern nach § 5
Abs. 1 bis 2 und den Organmitgliedern 30 Tage vor dem Landesschützentag mit den Tagungs-
unterlagen schriftlich per Brief mitgeteilt.
d) Das Stimmrecht ruht solange, bis alle Jahresbeiträge nachweislich bezahlt wurden.
e) Dem Landesschützentag gehören mit Stimmrecht, die Mitglieder nach § 15 Abs. 1 a bis d an.
f) Die Mitglieder nach § 5 Abs. 3 und 4 sind einzuladen. Darüber hinaus ist das Präsidium befugt,
fachkundige Personen einzuladen. Diese haben kein Antrags- und Stimmrecht.
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