NDSB-Satzung - page 15

Seite 15 von 16
(2) Haftungsbeschränkung:
Die Haftung aller Organmitglieder und seiner stellvertretenden Ausschussmitglieder des NDSB, die
Revisoren, die besonderen Vertreter nach § 30 BGB und die mit der Vertretung des NDSB
beauftragten Verbandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies
Kraft Gesetzes zulässig ist.
Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne das
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen dem NDSB einen Anspruch auf
Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen
Dritter.
(3) Haftung des NDSB:
Der NDSB haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des NDSB oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des NDSB gedeckt sind.
§ 31 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt und beinhaltet die gesamte Prüfung der
Geschäftsführung des NDSB einschließlich der Jugend. Die Revisoren sind allein dem
Landesschützentag verantwortlich.
(2) Zur Durchführung der Rechnungsprüfung wählt der Landesschützentag gemäß Wahlen
§ 15 c Revisoren, die nicht dem Gesamtpräsidium angehören dürfen. Sie sollten sich in der
Rechnungsprüfung auskennen.
(3) Den Revisoren obliegt die Prüfung aller Kassen des NDSB, einschließlich der Jugend- und
Sportkassen und etwaiger Sonder- / Bargeldkassen. Die Revisoren sind zur umfassenden Prüfung
der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt
und verpflichtet. Sie haben insbesondere die Aufgabe die gesamte Haushalts- und
Wirtschaftsführung des NDSB hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit des Handelns,
insbesondere auch unter rechtlichen Gesichtspunkten, zu prüfen. Dies beinhaltet unter anderem
auch die Prüfung von einzelnen Vorgängen und Verträgen. Die Revisoren sind berechtigt ohne
Vorankündigung Vorgänge einer Prüfung zu unterziehen.
(4) Die Revisoren legen ihren jährlichen Abschlußbericht dem Präsidium vor und berichten dem
Landesschützentag.
(5) Unabhängig von der verbandsinternen Rechnungsprüfung ist von einem vereidigten Wirtschafts-
prüfer der Jahresabschluss zu erstellen.
§ 32 NDSB-Eigentum
(1) Vermögensgegenstände des NDSB dürfen nur seinem satzungsmäßigen Zweck dienen.
(2) Für den Erwerb, der Veräußerung und der Beleihung von Grundstücken im Ganzen oder in Teilen
davon sowie von grundstücksgleichen Rechten ist das Präsidium geschäftsführend zuständig. Eine
Beschränkung zur Wirksamkeit der Handlungen nach außen, für die aufgeführten Maßnahmen,
besteht für das Präsidium nicht. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben müssen beachtet werden.
(3) Mit allen dem NDSB gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst
umzugehen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 33 Auflösung des NDSB
(1) Ein Antrag auf Auflösung des NDSB muss von mindestens einem Fünftel der unmittelbaren
Mitglieder schriftlich begründet dem Präsidium per eingeschriebenen Brief zugestellt werden. Der
Antrag kann auch vom Verbandsrat oder Gesamtpräsidium gestellt werden.
Das Präsidium hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrages, der mit dem
Eingangsvermerk des NDSB zu versehen ist, einen außerordentlichen Landesschützentag durch-
zuführen.
1...,5,6,7,8,9,10,11,12,13,14 16
Powered by FlippingBook