NORDDEUTSCHER SCHÜTZENBUND VON 1860 e.V.
 

Referententagung des KSchV Stormarn

Der Vorstand des Kreisschützenverbandes Stormarn hatte alle Vorsitzenden, Sportleiter, Jugendleiter und Referenten des Kreisschützenverbandes zu einer Sitzung nach Bargteheide eingeladen.

Schwerpunkt der Tagung waren Neuerungen im Waffenrecht, Waffentransport und Waffenaufbewahrung, Thomas Lakies vom Fachdienst für öffentliche Sicherheit des Kreises Stormarn unterrichtete die Anwesenden über Neuerungen im Waffenrecht und stand anschließend für die viele Frage zur Verfügung.

Wie groß das Interesse an diesem Thema war und ist, zeigt, dass 16 Vereine an der Referententagung teilnahmen. Thomas Lakies ging zuerst auf die Neuerungen des Waffengesetzes ein. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, dass Schießen mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB gestattet wird, wenn der Sorgeberechtigte sein Einverständnis (schriftliche) dafür gibt.
Großkaliber darf ab dem 18. Lebensjahr geschossen werden. Erwerben darf man eine Großkaliberwaffe (Lang- und Kurz) erst ab dem 25. Lebensjahr, bei Ausnahmen mit 21.  Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter (12 Jahre, Druckluft- und Federdruckwaffen) bewilligen. Eine Frage war: Wann ist es eine Förderung zum Leistungssport, wenn das Kind unter zwölf Jahren nicht mit Druckluft schießen darf. Das wäre zum Beispiel, wenn das Kind sich beim Lichtpunktschießen sehr hervorgetan hat, dann könnte es vielleicht ein Leistungsschütze werden, sagte Thomas Lakies. Dann darf es ab 10 Jahren schießen, aber nur wenn durch eine ärztlichen Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht werden kann. Er erinnerte die Anwesenden daran, dass sie Vereinsaustritte und Wohnungswechsel (in einen anderen Kreis) dem Ordnungsamt mitteilen müssen. Der Kreis Stormarn wird aller Voraussicht nach keine Gebühren für die Überprüfung der Vereine und Schützen erheben. Eine Waffenbesitzsteuer wird in Schleswig-Holstein auch nicht erhoben.
Weiter unterrichtete Thomas Lakies, dass die Schützen ihre eigenen Waffen nicht im Schützenhaus oder bei einem Nachbarn lagern dürfen. Der Schütze muss seine Waffe im eigenen Haus, in einem dafür vorgesehen Waffenschrank aufbewahren. Am besten wäre ein Waffenschrank mit einem elektronischen Schloss, da der Schlüssel der Schwachpunkt ist. Heiß diskutiert wurde auch, was ist „ein bewohntes Schützenhaus“ und ein „nicht dauernd bewohntes Schützenhaus“. Da in „einem nicht dauernd bewohnten“ Schützenhaus nur drei erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden dürfen. Die Behörde kann nach § 14 AWaffV Abweichungen auf Antrag und Besichtigung des Schützenhauses hinsichtlich der Sicherheitsbehältnisse zulassen, sagte Thomas Lakies. Für Ihn ist es ein bewohntes Schützenhaus, wenn mindestens fünfmal die Woche Schießen im Schützenhaus stattfindet.

Das Ordnungsamt wird jeden Verein aufsuchen, um sich dort einen Eindruck vom Sicherheitstand (Waffenschrank) zu verschaffen. Wenn es Probleme oder Fragen gibt, stehen Thomas Lakies und sein Kollege jederzeit zur Verfügung.

Im Kreis Stormarn sind bisher keine Fälle aufgetreten. Es sind auch nicht die Schützen das Problem, sondern die Erben und Altbesitzer. Denn die müssen, wenn sie keine Waffenbesitzkarte (WBK) haben oder nicht mehr sportlich schießen, die Waffen beim Ordnungsamt abgeben. Dieses erfolgt aber zu wenig.

Zum Schluss der Veranstaltung verteilte Thomas Lakies noch diverses Informationsmaterial und Adressen  von Ansprechpartnern der Kreise für Jagd- Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten.

 

Dies ist eine Werbebanner.
Dies ist eine Werbebanner.