Der Bundestag hat kurzfristig ein Gesetz verabschiedet, das die Amtszeit von Vereinsvorständen automatisch bis zur Abberufung oder Neuwahlen verlängert.
Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, eine Abstimmung ohne Anwesenheit der Mitglieder auf elektronischem oder schriftlichem Wege durchzuführen.
Der betreffende Gesetzestext ist hier einsehbar:
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Für uns relevant ist §5)
Kurzfassung im anhängenden PDF als Auszug aus dem Gesetz
Dringend zu empfehlen ist, bei Satzungsänderungen entsprechende Regelungen in die Satzung aufzunehmen, da diese Regelungen nur bis zum 31.12.2021 gelten und ähnliche Situationen wie jetzt durchaus wieder auftreten können.