NORDDEUTSCHER SCHÜTZENBUND VON 1860 e.V.
 

Anti-Doping

Für alle vom NDSB ausgeschriebenen Wettbewerbe gilt das Regelwerk des NDSB und DSB, insbesondere die darin enthaltenen Antidopingbestimmungen (Regel 0.17 DSB-SpO).
Die Einhaltung des Nationalen Anti Doping Codes (nachfolgend NADC genannt) der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (nachfolgend NADA genannt) ist Gegenstand des §4 Zuständigkeiten/Rechtsgrundlagen der NDSB-Satzung.
Zum Schutz der Sportler vor Gesundheitsschäden durch Doping und um faire, saubere und chancengleiche Wettkämpfe für alle Sportler zu gewährleisten, wird der NDSB das Dopingverbot auf Grundlage des NADC beachten und umsetzen.

Die nachfolgenden Hinweise richten sich an unsere Sportler die aus medizinischen Gründen, bei Wettkämpfen des DSB und seiner Untergliederungen, vom Facharzt verordnete Medikamente/Substanzen einnehmen oder Methoden anwenden müssen, die auf der NADA-Verbotsliste stehen.

Die NADA ist bei uns im Land für Dopingkontrollen zuständig.

Auf der Webseite „GEMEINSAM GEGEN DOPING“ hat die NADA viele Informationen und Tipps für Sportler, Trainer/Betreuer, Eltern usw. zur Verfügung gestellt.
Dort steht auch die Anwendung „NADAmed-Medizin-Datenbank“ bereit (gibt es auch als kostenlose App fürs Smartphone).
Sportler können selbständig überprüfen, ob ein Medikament/Wirkstoff auf der Verbotsliste steht. Des Weiteren ist dort die Beispielliste erlaubter Medikamente/Wirkstoffe sowie die Kölner-Liste mit Hinweisen zu getesteten Nahrungsergänzungsmittel (NEM) veröffentlicht.
Im Mediacenter stehen Erklärvideos zur Ansicht und Broschüren und Co. zum Download bereit.
https://www.gemeinsam-gegen-doping.de/

Für Athleten, die verbotene Substanzen/Methoden anwenden, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung sich eigenverantwortlich in den Vorwegen um eine Ausnahmegenehmigung TUE (Therapeutic Use Exemption) der NADA zu bemühen.

Wichtiger Hinweis für Sportler, die keinem NADA-Testpool des Dopingkontrollsystems angehören:

Ab dem 1. Januar 2023 wurde die bisher gültige Attest-Regelung der NADA für Nicht-Testpool-Athletinnen und -Athleten durch die Regelung des International Standard for Therapeutic Use Exemptions (https://www.nada.de/recht/wadc/standards#c12022) (ISTUE) der WADA ersetzt.
Alle Athletinnen und Athleten, die keinem Testpool der NADA und keiner TUE-pflichtigen Liga angehören und verbotene Substanzen oder Methoden anwenden, müssen ab dem
1. Januar 2023 nach einer Dopingkontrolle und nach Aufforderung durch die NADA eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen. Die alleinige Vorlage eines fachärztlichen Attests ist nicht mehr ausreichend.

Wichtig:Die Beantragung einer TUE von Athletinnen oder Athleten, die keinem Testpool der NADA und keiner TUE-pflichtigen Liga angehören ist erst nach einer Dopingkontrolle notwendig. Die Athletinnen und Athleten werden in diesen Fällen persönlich von der NADA kontaktiert und zur Beantragung einer TUE aufgefordert. Im Vorhinein ist keine Antragstellung notwendig. Sobald zusätzliche Schritte der betroffenen Athletinnen und Athleten notwendig sind, wird die NADA unmittelbar Kontakt aufnehmen und umfassend informieren.

Auf den NADA-Webseiten sind diese neuen Abläufe zum Nachlesen bereit gestellt.
https://www.nada.de/medizin/im-krankheitsfall-medizinische-ausnahmegenehmigung-tue
https://www.nada.de/medizin/im-krankheitsfall/regelung-fuer-nicht-testpool-athleteninnen

 

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