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- Förderverein
Förderverein des Norddeutschen Schützenbundes von 1860 e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Förderverein des Norddeutschen Schützenbundes von 1860 e.V.
- Er hat seinen Sitz in Kiel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendarbeit und des Sportschießens im Norddeutschen Schützenbund (NDSB).
- Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht und verwirklicht durch:
- die Beschaffung von Mitteln, Beiträge und Spenden,
- die Durchführung von Werbemaßnahmen aller Art für den NDS
- Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den NDSB, aber auch dadurch erfolgen, dass der Förderverein unmittelbar die Kosten für die Förderung des Sports, Zelt- und Trainingslager oder Sportausrüstung der Jugend oder Sportschützinnen, Sportschützen übernimmt und trägt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Er ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den Satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in erster Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand und teilt das Ergebnis dem Antragsteller mit.
- Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verband zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsmäß iger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
- wegen schwerer Verstöß e gegen die Interessen des Vereins;
- wegen unehrenhaften Verhaltens oder Handlungen.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes, auf Ausschluss aus dem Verein, kann das Mitglied Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann endgültig.
§ 6 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied einberufen.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die voll geschäftsfähig sind. Jedes Vereinsmitglied kann nur ein Vereinsamt ausüben. Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen im Verein zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht bei der Mitgliederversammlung liegt. Für die Geschäftsabläufe erstellt der Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Falls das Interesse des Vereins es erfordert, ist eine auß erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses von 10% der Mitglieder schriftlich begründet und beantragt wird. Der Vorstand kann jederzeit einberufen. Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für die Wahl des Vorstandes, Beschluss über die Jahresrechnung und Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstandes und Auflösung des Vereins.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks
- Bei Auflösung des Vereins ist hierfür gesondert einzuladen. Für eine Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation des Vereins. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den NDSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 05. Mai 2002 (R. S.)








